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Allgemeine Geschäftsbedingungen

Pacovis Deutschland GmbH

Pacovis Deutschland GmbH food solutions

Pacovis food solutions GmbH


Verkaufs- und Lieferbedingungen
der Pacovis Deutschland GmbH

 

Klare Abmachungen erleichtern die Zusammenarbeit!

In diesem Sinne danken wir Ihnen, wenn Sie sich einige Minuten Zeit nehmen, um sich mit den nachstehenden Verkaufs- u. Lieferbedingungen, die Form und Umfang unserer Leistungen aufzeigen, zu befassen.


1. Gültigkeit

Es gelten ausschließlich die vorliegenden Bedingungen. Mit der Platzierung einer Bestellung erkennt der Kunde diese Verkaufs- und Lieferbedingungen ohne Einschränkung an. Abweichende Einkaufsbedingungen von Kunden verpflichten uns nur, wenn wir diese schriftlich unsererseits anerkannt haben. Entsprechendes Verhalten oder Stillschweigen kann nicht als Einverständnis ausgelegt werden.


2. Angebot und Vertragsschluss

Eine Bestellung des Käufers, die als Angebot zum Abschluss eines Kaufvertrages zu qualifizieren ist, können wir innerhalb von zwei Wochen durch Übersendung einer Auftragsbestätigung oder durch Zusendung der bestellten Produkte innerhalb der gleichen Frist annehmen. Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich, es sei denn, dass wir diese ausdrücklich als verbindlich bezeichnet haben. An allen Abbildungen, Kalkulationen, Zeichnungen sowie anderen Unterlagen behalten wir uns unsere Eigentums-, Urheber- sowie sonstige Schutzrechte vor. Der Käufer darf diese nur mit unserer schriftlichen Einwilligung an Dritte weitergeben, unabhängig davon, ob wir diese als vertraulich gekennzeichnet haben.


3. Preise

Unsere Preise sind freibleibend. Falls wir keine Offerte unterbreitet haben, gelten die Preise der jeweils aktuellen Preisliste. Die angegebenen Preise sind Nettopreise (exkl. der jeweils gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer). Änderungen bleiben vorbehalten.


4. Liefermengen

Die effektive Liefermenge kann geringfügig von der bestellten Menge abweichen. In Rechnung gestellt wird die tatsächlich gelieferte Menge.


5. Lieferung

Alle Aufträge werden fest verrechnet. Es wird nicht in Konsignation geliefert. Porto- und Versandkosten werden zusätzlich belastet.


6. Gefahrübergang – Versand/Verpackung

Wir verpacken die Waren in einer Form, die unter normalen Transportbedingungen vor Beschädigung schützt. Nach Vereinbarung kann die Lieferung in besonderen Gebinden Erfolgen. Verpackungen werden nicht zurückgenommen. Als Verkaufseinheit gelten ganze Kartons.

Verladung und Versand erfolgen unversichert auf Gefahr des Käufers. Wir werden uns bemühen, hinsichtlich Versandart und Versandweg Wünsche und Interessen des Käufers zu berücksichtigen; dadurch bedingte Mehrkosten - auch bei vereinbarter Frachtfreilieferung - gehen zu Lasten des Käufers. Wir nehmen Transport- und alle sonstigen Verpackungen nach Maßgabe der Verpackungsverordnung nicht zurück; ausgenommen sind Paletten. Der Käufer hat für die Entsorgung der Verpackung auf eigene Kosten zu sorgen. Wird der Versand auf Wunsch oder aus Verschulden des Käufers verzögert, so lagern wir die Waren auf Kosten und Gefahr des Käufers. In diesem Fall steht die Anzeige der Versandbereitschaft dem Versand gleich.


7. Zahlungsbedingungen

Neukunden zahlen pauschal gegen Vorkasse. Bei bestehenden Kunden wird im Vorfeld eine Vereinbarung getroffen. Unerlaubte Abzüge werden nachbelastet. Unsere Lieferpflicht entfällt ohne Mahnung oder Fristsetzung, wenn die Zahlungsbedingungen nicht eingehalten werden oder aufgrund ungünstiger Auskünfte, die wir (nachträglich) erhalten. Für Schäden aus nicht ausgeführten oder verzögerten Lieferungen sind wir in solchen Fällen nicht haftbar. Sollten wir Sie mahnen müssen beträgt die jeweilige Gebühr bis zu 10 € netto.


8. Mängelrüge

Der Kunde prüft die Lieferung unmittelbar nach Erhalt auf Menge, Inhalt und auffällige Transportschäden. Mängel sind umgehend schriftlich zu beanstanden. Mängel die bei einer sofortigen Prüfung erkennbar gewesen wären, können später nicht mehr geltend gemacht werden. Jede Mängelrüge hat Artikelnummer, ggf. Produktionscode (auf Karton angebracht), Bezeichnung und Menge der beanstandeten Ware zu enthalten. Warenproben sind aufzubewahren oder einzusenden. Bei erheblichen Mängeln können wir nach eigener Wahl Ersatz liefern oder die Kaufsumme für den mangelhaften Teil der Lieferung gutschreiben. Führt die Weiterverarbeitung mangelhafter Ware beim Kunden dazu, dass die Produktion ganz oder teilweise vernichtet werden muss, ersetzen wir maximal den Einstandspreis der verwendeten Rohstoffe. Wir haften nicht für allfällige Betriebsunterbrüche, entgangene Gewinne oder indirekte Verluste, die auf mangelhafte oder verzögerte Lieferung zurückzuführen sind.


9. Rückgaben

Rücksendungen sind nur mit unserem ausdrücklichen schriftlichen Einverständnis zulässig. Wir sind nicht verpflichtet, falsch oder zuviel bestellte Ware zurückzunehmen. Wird trotzdem eine Rücknahme vereinbart, gilt folgende Regelung: Für ungeöffnete Originalkartons im einwandfreien Zustand schreiben wir max. 50% des Rechnungsbetrages gut. Geöffnete, angebrochene oder verschmutzte Gebinde können wir aus hygienischen Gründen nicht zurücknehmen. Höhere Rückvergütungen sind nur nach Vereinbarung möglich. Aus administrativen Gründen werden Warenwerte unter 150 € pro Artikel grundsätzlich nicht gutgeschrieben. Die Rücksendung geht zu Lasten des Absenders.


10. Behälter und Gebinde

Warenbehälter und Transportgebinde (Euro-Paletten oder ähnliches) nehmen wir nur in gutem Zustand zurück. Nicht getauschte Gebinde fakturieren wir zum Selbstkostenpreis.


11. Höhere Gewalt

Vorbehalten bleiben Liefermöglichkeit, Lieferbeschränkungen, behördliche Maßnahmen, Rationierungen, Verkehrs- und Betriebstörungen, Krieg, Streik und alle anderen Fälle höherer Gewalt.


12. Verpackungsverordnung

Gem. der Verpackungsverordnung fallen teilweise Lizenzgebühren an. Wir weisen darauf hin, dass der Inverkehrbringer in der Pflicht steht diese Entgelte an ein Rücknahmesystem abzuführen.


13. Eigentumsvorbehalt

Bis zur Erfüllung aller Forderungen, einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent, die uns gegen den Käufer jetzt oder zukünftig zustehen, bleibt die gelieferte Ware (Vorbehaltsware) unser Eigentum. Im Falle des vertragswidrigen Verhaltens des Käufers, z.B. Zahlungsverzug, haben wir nach vorheriger Setzung einer angemessenen Frist das Recht, die Vorbehaltsware zurückzunehmen. Nehmen wir die Vorbehaltsware zurück, stellt dieses einen Rücktritt vom Vertrag dar. Pfänden wir die Vorbehaltsware, ist dieses ein Rücktritt vom Vertrag. Wir sind berechtigt, die Vorbehaltsware nach der Rücknahme zu verwerten. Nach Abzug eines angemessenen Betrages für die Verwertungskosten, ist der Verwertungserlös mit den uns vom Käufer geschuldeten Beträgen zu verrechnen. Der Käufer hat die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln und diese auf seine Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Wartungs- und Inspektionsarbeiten, die erforderlich werden, sind vom Käufer auf eigene Kosten rechtzeitig durchzuführen. Der Käufer ist berechtigt, die Vorbehaltsware ordnungsgemäß im Geschäftsverkehr zu veräußern und/oder zu verwenden, solange er nicht in Zahlungsverzug ist. Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen sind unzulässig. Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund (Versicherung, unerlaubte Handlung) bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent) tritt der Käufer bereits jetzt sicherungshalber in vollem Umfang an uns ab; wir nehmen die Abtretung hiermit an. Wir ermächtigen den Käufer widerruflich, die an uns abgetretenen Forderungen für dessen Rechnung im eigenen Namen einzuziehen. Die Einzugsermächtigung kann jederzeit widerrufen werden, wenn der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt. Zur Abtretung dieser Forderung ist der Käufer auch nicht zum Zwecke des Forderungseinzugs im Wege des Factoring befugt, es sei denn, es wird gleichzeitig die Verpflichtung des Factors begründet, die Gegenleistung in Höhe der Forderungen solange unmittelbar an uns zu bewirken, als noch Forderungen von uns gegen den Käufer bestehen. Eine Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware durch den Käufer wird in jedem Fall für uns vorgenommen. Sofern die Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Sachen verarbeitet wird, erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware (Rechnungsendbetrag inklusive der Mehrwertsteuer) zu den anderen verarbeiteten Sachen im Zeitpunkt der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende neue Sache gilt das Gleiche wie für die Vorbehaltsware. Im Falle der untrennbaren Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Sachen erwerben wir Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware (Rechnungsendbetrag inklusive der Mehrwertsteuer) zu den anderen vermischten Sachen im Zeitpunkt der Vermischung. Ist die Sache des Käufers in Folge der Vermischung als Hauptsache anzusehen, sind der Käufer und wir uns einig, dass der Käufer uns anteilmäßig Miteigentum an dieser Sache überträgt; die Übertragung nehmen wir hiermit an. Unser so entstandenes Allein- oder Miteigentum an einer Sache verwahrt der Käufer für uns. Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware, insbesondere Pfändungen, wird der Käufer auf unser Eigentum hinweisen und uns unverzüglich benachrichtigen, damit wir unsere Eigentumsrechte durchsetzen können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet hierfür der Käufer.


14. Gerichtstand

Erfüllungsort für Lieferungen und Zahlung ist in allen Fällen für beide Seiten Metzingen.

 


Verkaufs- und Lieferbedingungen
der Pacovis Deutschland GmbH food solutions


1. Allgemeines

  • 1.1 Unsere nachfolgenden Verkaufsbedingungenen gelten nur gegenüber Unternehmern im Sinne von § 310 Abs. 1 BGB. Entgegenstehende oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Kunden erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten diesen ausdrücklich schriftlich zugestimmt.
  • 1.2 Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Kunden zwecks Ausführung von Verträgen getroffen werden, sind schriftlich niederzulegen.

 

2. Angebot/Angebotsunterlagen

  • 2.1 Ist die Bestellung als Angebot gemäß § 145 BGB zu qualifizieren, so können wir dieses Angebot innerhalb von zwei Wochen annehmen. Bei Anfragen mit einem Warenwert bis zu 100,00 € gilt auch die Lieferung der Ware als Annahme durch uns.

 

3. Preise/Zahlungsbedingungen

  • 3.1 Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten unsere Preise «frei Haus» inklusive Verpackung.
  • 3.2 Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist in unseren Preisen nicht eingeschlossen, sie wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen.
  • 3.3 Der Abzug von Skonto bedarf besonderer schriftlicher Vereinbarung.
  • 3.4 Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist der Kaufpreis innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug zu bezahlen. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Regeln betreffend die Folgen des Zahlungsverzuges.
  • 3.5 Aufrechnungsrechte stehen unserem Kunden nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unterbestritten oder von uns anerkannt sind.

 

4. Lieferzeit

  • 4.1 Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt stets die Abklärung aller vertragsrelevanten Fragen voraus.
  • 4.2 Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtung setzt weiter die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Kunden voraus; die Einrede des nicht erfüllten Vertrages muss vorbehalten bleiben.
  • 4.3 Kommt der Kunde in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, sind wir berechtigt, den uns insoweit entstehenden Schaden einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten.
  • 4.4 Sofern die Voraussetzungen von Abs. 3 vorliegen, geht die Gefahr eines zufälligen Unterganges oder einer zufälligen Verschlechterung des Vertragsgegenstandes in dem Zeitpunkt auf den Kunden über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist.
  • 4.5 Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit der zugrunde liegende Kaufvertrag ein Fixgeschäft im Sinne von § 286 Abs. 2 Nr. 4 BGB oder von § 376 HGB ist.

Ferner haften wir nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern ein Lieferverzug auf einer von uns zu vertretenden vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung beruht; ein Verschulden unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen ist uns zuzurechnen. Sofern der Lieferverzug nicht auf einer von uns zu vertretenden vorsätzlichen Vertragsverletzung beruht, ist unsere Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.

 

5. Mängelhaftung

  • 5.1 Mängelansprüche des Kunden setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist.
  • 5.2 Soweit ein Mangel der Kaufsache vorliegt, ist der Kunde nach seiner Wahl zur Nacherfüllung in Form einer Mängelbeseitigung oder zur Lieferung einer neuen mangelfreien Sache berechtigt. Im Fall der Mangelbeseitigung sind wir verpflichtet, alle zum Zweck der Mangelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Material-kosten, zu tragen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass die Kaufsache an einem anderen Ort als dem Erfüllungsort verbracht wurde.

 

6. Eigentumsvorbehalt

  • 6.1 Wir behalten uns das Eigentum am Vertragsgegenstand bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Liefervertrag vor. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, den Kaufgegenstand zurückzunehmen. In der Zurücknahme des Kaufgegenstandes durch uns liegt ein Rücktritt vom Vertrag. Wir sind nach Rücknahme der Kaufsache zu deren Alternativverwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Kunden – abzüglich angemessener Verwertungskosten – anzurechnen.
  • 6.2 Der Kunde ist verpflichtet, die Kaufgegenstände, solange ein Eigentumsvorbehalt greift, pfleglich zu behandeln; insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern.
  • 6.3 Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Kunde unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gemäß § 771 ZPO erheben können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, seine gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Kunde für den uns entstandenen Ausfall.
  • 6.4 Der Kunde ist berechtigt, den Kaufgegenstand im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen; er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe der Faktura-Endbeträge (einschließlich Mehrwertsteuer) unserer Forderungen ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist.

Wird die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwerben wir das Eigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache (Rechnungsendbetrag einschließlich Mehrwertsteuer) zu dem anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung.

 

7. Gerichtsstand/Erfüllungsort

  • 7.1 Für sämtliche Ansprüche im Zusammenhang mit der Geschäftsbeziehung ist unser Geschäftssitz ausschließlicher Gerichtsstand. Wir sind jedoch berech-tigt, den Kunden auch an dem für seinen Sitz zuständigen Gericht zu ver-klagen.
  • 7.2 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland, die Geltung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen.
  • 7.3 Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist stets unser Geschäftssitz Erfüllungsort.
  • 7.4 Etwaige Änderungen oder Ergänzungen der vorstehenden Bedingungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit stets der schriftlichen, individualisierten Einbeziehung in das Vertragsverhältnis.

 

Stuttgart, im März 2018

 


Verkaufs- und Lieferbedingungen der Pacovis food solutions GmbH

 

1 Allgemeines

  • 1.1 Unsere nachfolgenden Verkaufsbedingungenen gelten nur gegenüber Unternehmern im Sinne von § 310 Abs. 1 BGB. Entgegenstehende oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Kunden erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten diesen ausdrücklich schriftlich zugestimmt.
  • 1.2 Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Kunden zwecks Ausführung von Verträgen getroffen werden, sind schriftlich niederzulegen.

 

2 Angebot/Angebotsunterlagen

  • 2.1 Ist die Bestellung als Angebot gemäß § 145 BGB zu qualifizieren, so können wir dieses Angebot innerhalb von zwei Wochen annehmen. Bei Anfragen mit einem Warenwert bis zu 100,00 € gilt auch die Lieferung der Ware als Annahme durch uns.


3 Preise/Zahlungsbedingungen

  • 3.1 Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten unsere Preise «ab Werk» ausschließlich Verpackung; diese wird gesondert in Rechnung gestellt.
  • 3.2 Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist in unseren Preisen nicht eingeschlossen, sie wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen.
  • 3.3 Der Abzug von Skonto bedarf besonderer schriftlicher Vereinbarung.
  • 3.4 Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist der Kaufpreis innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug zu bezahlen. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Regeln betreffend die Folgen des Zahlungsverzuges.
  • 3.5 Aufrechnungsrechte stehen unserem Kunden nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unterbestritten oder von uns anerkannt sind.

 

4 Lieferzeit

  • 4.1 Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt stets die Abklärung aller vertragsrelevanten Fragen voraus.
  • 4.2 Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtung setzt weiter die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Kunden voraus; die Einrede des nicht erfüllten Vertrages muss vorbehalten bleiben.
  • 4.3 Kommt der Kunde in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, sind wir berechtigt, den uns insoweit entstehenden Schaden einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten.
  • 4.4 Sofern die Voraussetzungen von Abs. 3 vorliegen, geht die Gefahr eines zufälligen Unterganges oder einer zufälligen Verschlechterung des Vertragsgegenstandes in dem Zeitpunkt auf den Kunden über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist.
  • 4.5 Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit der zugrunde liegende Kaufvertrag ein Fixgeschäft im Sinne von § 286 Abs. 2 Nr. 4 BGB oder von § 376 HGB ist.

Ferner haften wir nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern ein Lieferverzug auf einer von uns zu vertretenden vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung beruht; ein Verschulden unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen ist uns zuzurechnen. Sofern der Lieferverzug nicht auf einer von uns zu vertretenden vorsätzlichen Vertragsverletzung beruht, ist unsere Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
Im Übrigen haften wir im Fall des Lieferverzuges für jede vollendete Woche des Verzuges im Rahmen einer pauschalierten Verzugsentschädigung in Höhe von 3% des Lieferwertes, maximal jedoch nicht mehr als 15% des Lieferwertes.

 

5 Mängelhaftung

  • 5.1 Mängelansprüche des Kunden setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist.
  • 5.2 Soweit ein Mangel der Kaufsache vorliegt, ist der Kunde nach seiner Wahl zur Nacherfüllung in Form einer Mängelbeseitigung oder zur Lieferung einer neuen mangelfreien Sache berechtigt. Im Fall der Mangelbeseitigung sind wir verpflichtet, alle zum Zweck der Mangelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, zu tragen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass die Kaufsache an einem anderen Ort als dem Erfüllungsort verbracht wurde.
  • 5.3 Schlägt die Nacherfüllung fehl, so ist der Kunde nach seiner Wahl berechtigt, Rücktritt oder Minderung zu verlangen.
  • 5.4 Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt; dies gilt auch für die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.
  • 5.5 Die Verjährungsfrist für sämtliche Mängelansprüche beträgt sechs Monate, gerechnet ab Gefahrübergang. Die Verjährungsfrist im Falle eines Lieferregresses nach den §§ 478, 479 BGB bleibt unberührt. Sie beträgt fünf Jahre, gerechnet ab Lieferung der mangelhaften Sache.
  • 5.6 Eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz ist – ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs – ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Schadensersatzansprüche aus Verschulden bei Vertragsschluss, wegen sonstiger Pflichtverletzungen oder wegen deliktischer Ansprüche auf Ersatz von Sachschäden gemäß § 823 BGB.

 

6 Eigentumsvorbehalt

  • 6.1 Wir behalten uns das Eigentum am Vertragsgegenstand bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Liefervertrag vor. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, den Kaufgegenstand zurückzunehmen. In der Zurücknahme des Kaufgegenstandes durch uns liegt ein Rücktritt vom Vertrag. Wir sind nach Rücknahme der Kaufsache zu deren Alternativverwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Kunden – abzüglich angemessener Verwertungskosten – anzurechnen.
  • 6.2 Der Kunde ist verpflichtet, die Kaufgegenstände, solange ein Eigentumsvorbehalt greift, pfleglich zu behandeln; insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern.
  • 6.3 Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Kunde unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gemäß § 771 ZPO erheben können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, seine gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Kunde für den uns entstandenen Ausfall.
  • 6.4 Der Kunde ist berechtigt, den Kaufgegenstand im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen; er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe der Faktura-Endbeträge (einschließlich Mehrwertsteuer) unserer Forderungen ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist.

Wird die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwerben wir das Eigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache (Rechnungsendbetrag einschließlich Mehrwertsteuer) zu dem anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung.

 

7 Gerichtsstand/Erfüllungsort

  • 7.1 Für sämtliche Ansprüche im Zusammenhang mit der Geschäftsbeziehung ist unser Geschäftssitz ausschließlicher Gerichtsstand. Wir sind jedoch berechtigt, den Kunden auch an dem für seinen Sitz zuständigen Gericht zu verklagen.
  • 7.2 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland, die Geltung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen.
  • 7.3 Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist stets unser Geschäftssitz Erfüllungsort.
  • 7.4 Etwaige Änderungen oder Ergänzungen der vorstehenden Bedingungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit stets der schriftlichen, individualisierten Einbeziehung in das Vertragsverhältnis.

 

Sassenberg, im April 2016